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Privatsphäre

Impressum ohne Privatadresse: Was geht und was nicht?

Du willst dein Angebot veröffentlichen, ohne deine Wohnung ins Netz zu stellen? Das Impressum muss rechtliche Anforderungen erfüllen – aber es muss nicht jede persönliche Information unnötig verbreiten. Hier vergleichen wir praktikable Wege und ihre Grenzen.

Imprego RatgeberVeröffentlicht: 23.09.2026ca. 5–7 Min. Lesezeit
Illustration zum Ratgeber: Impressum ohne Privatadresse: Was geht und was nicht?

Die Privatadresse ist nicht als solche vorgeschrieben

§ 5 DDG verlangt nicht ausdrücklich „die Wohnadresse“. Verlangt wird die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Wer also einen echten, geeigneten Geschäftsstandort besitzt, muss nicht zusätzlich seine private Wohnung veröffentlichen.

Problematisch wird es bei Solo-Selbstständigen, die ausschließlich von zu Hause arbeiten und keine andere geeignete geschäftliche Anschrift haben. Dann lässt sich die Frage nicht durch Weglassen lösen.

Was nicht funktioniert

Ein Postfach ersetzt die erforderliche Anschrift nicht. Auch eine Adresse, zu der keinerlei tatsächliche organisatorische Beziehung besteht, sollte nicht einfach als Impressumsanschrift eingesetzt werden. Gleiches gilt für Adressen, bei denen wichtige Schreiben praktisch nicht zuverlässig ankommen.

Welche Wege grundsätzlich denkbar sind

Je nach Situation kommen eigene Geschäftsräume, ein tatsächlich genutzter Arbeitsplatz mit geeigneter Anschrift oder ein professionell betreuter Adressservice in Betracht. Bei c/o-Lösungen muss geprüft werden, ob sie für den konkreten Auftritt geeignet sind und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So läuft die Prüfung beim IMPREGO-Adressschutz ab.

Wer in einem regulierten Beruf arbeitet oder eine Gesellschaft mit besonderen Registerpflichten führt, braucht zusätzlich eine gesonderte Prüfung. Ein Adressservice kann nicht jeden gesetzlichen Sitz oder jede behördliche Anforderung ersetzen.

Öffentliche Adresse und interne Stammdaten sind zwei verschiedene Dinge

Auch wenn eine andere Anschrift öffentlich im Impressum verwendet werden kann, können Behörden, Banken, Versicherer oder Vertragspartner weiterhin die private Wohnanschrift oder den gesetzlichen Sitz benötigen. Adressschutz bedeutet daher nicht, die eigene Adresse überall zu „verstecken“, sondern die öffentliche Sichtbarkeit dort zu reduzieren, wo eine geeignete Alternative rechtlich zulässig ist.

Vor Veröffentlichung immer den Zweck klären

Die gleiche Adresse kann für eine Website, eine Rechnung, einen Registereintrag oder ein Gerichtsverfahren unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Deshalb ist es sinnvoll, zuerst den Zweck zu bestimmen und erst dann die Anschrift auszuwählen.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung. Ob eine Anschrift für einen konkreten Zweck geeignet ist, hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung und den jeweils anwendbaren Vorschriften ab.

Häufige Fragen

Kann ich meine Adresse einfach aus dem Impressum löschen?

Wenn eine Impressumspflicht besteht, nein. Stattdessen muss eine geeignete Anschrift angegeben werden.

Brauche ich für jede Plattform eine andere Adresse?

Nicht zwingend. Wenn mehrere Auftritte demselben Anbieter zugeordnet sind, kann dieselbe geeignete Anschrift verwendbar sein. Die konkrete Konstellation sollte geprüft werden.

Quellen und weiterführende Hinweise

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