c/o-Adresse im Impressum: Wann ist sie möglich?
„c/o“ bedeutet sinngemäß „care of“ und kennzeichnet, dass Post über die Anschrift eines Dritten an den eigentlichen Empfänger gelangt. Für den normalen Briefverkehr ist das unkompliziert. Beim Impressum reicht der Zusatz allein jedoch nicht aus. Entscheidend ist, ob die konkrete Anschrift die gesetzlichen Anforderungen für den jeweiligen Anbieter erfüllt.

Was c/o tatsächlich aussagt
Eine c/o-Adresse beschreibt zunächst nur den Zustellweg: Der Empfänger nutzt die Anschrift einer anderen Person oder Organisation. Daraus folgt noch keine Aussage darüber, ob diese Adresse als Geschäfts- oder Impressumsanschrift rechtlich geeignet ist.
Maßstab für das Impressum bleibt § 5 DDG
Für geschäftsmäßige digitale Dienste verlangt § 5 DDG die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist. Deshalb sollte eine c/o-Adresse nicht als anonyme Weiterleitungsadresse verstanden werden. Es braucht eine belastbare tatsächliche Verbindung und eine verlässliche Postorganisation.
Wer eine solche Lösung anbietet, sollte den konkreten Auftritt prüfen, bevor die Anschrift veröffentlicht wird. Das ist insbesondere wichtig, wenn unterschiedliche Tätigkeiten, Gesellschaftsformen oder regulierte Berufe betroffen sind.
Warum Gerichtsentscheidungen zu c/o nicht eins zu eins übertragbar sind
In der Rechtsprechung gibt es Fälle, in denen eine c/o-Anschrift für prozessuale Zwecke im konkreten Einzelfall akzeptiert wurde. Daraus folgt aber keine allgemeine Freigabe jeder c/o-Adresse für ein Impressum. Prozessrecht und Anbieterkennzeichnung verfolgen unterschiedliche Regelungszwecke.
Welche Fragen vor der Nutzung beantwortet sein sollten
Wer nimmt Post tatsächlich entgegen? Wie werden Einschreiben oder förmliche Zustellungen behandelt? Ist der Empfänger an der Anschrift organisatorisch angebunden? Welche Nutzung wurde vertraglich vereinbart? Und ist die Anschrift für genau diese Website oder dieses Profil freigegeben?
Je klarer diese Punkte geregelt sind, desto geringer ist das Risiko, dass eine Adresse nur formal gut aussieht, praktisch aber nicht funktioniert.
Imprego setzt deshalb auf Prüfung und Freigabe
Bei Imprego wird die c/o-Anschrift nicht allein durch eine Buchung automatisch zur öffentlichen Anschrift. Für Adressschutz und Postannahme sind Prüfung, Vollmacht und ausdrückliche Freigabe vorgesehen. Das schafft einen nachvollziehbaren Prozess statt einer ungeprüften Adressweitergabe.
Häufige Fragen
Ist eine c/o-Adresse generell im Impressum erlaubt?
Eine pauschale Ja-oder-Nein-Antwort wäre zu grob. Maßgeblich sind die konkrete Tätigkeit, die tatsächliche Ausgestaltung der Anschrift und die gesetzlichen Anforderungen.
Darf ich die Anschrift sofort nach der Buchung verwenden?
Bei Imprego nicht. Die Nutzung erfolgt erst nach Prüfung, erforderlicher Vollmacht und ausdrücklicher Freigabe.
Quellen und weiterführende Hinweise
Adressschutz nicht nur lesen, sondern sauber einrichten
Imprego prüft die vorgesehene Nutzung und schaltet eine c/o-Anschrift erst nach dem vorgesehenen Freigabeprozess frei.


